Risikoabschätzung für Trinkwasserinstallationen
Für den Betreiber einer Wasserversorgungsanlage gelten bei Erreichen des Maßnahmenwertes für Legionellen gemäß § 51 TrinkwV. folgende Pflichten, denen er eigenständig nachkommen muss, ohne dass es einer Anordnung durch das Gesundheitsamt bedarf. Er hat hiernach unverzüglich:
- Untersuchungen zur Aufklärung der Ursachen durchzuführen oder durchführen zu lassen; diese Untersuchungen müssen eine Ortsbesichtigung sowie eine Prüfung der Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik einschließen,
- eine Risikoabschätzung zu erstellen oder erstellen zu lassen und
- die Maßnahmen durchzuführen oder durchführen zu lassen, die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher erforderlich sind.
Bei der Durchführung der unter Punkt 1 - 3 aufgeführten Schritte sind gemäß § 51 Absatz 1 TrinkwV. die Empfehlungen des Umweltbundesamtes zu beachten.
Hinweise und Empfehlungen
Risikoabschätzung (vormals Gefährdungsanalyse genannt):
Der technische Maßnahmenwert ist ein Wert, bei dessen Erreichen (100 KBE Legionellen) eine von der Trinkwasserinstallation ausgehende vermeidbare Gesundheitsgefährdung bestehen kann. Daher muss eine hygienisch-technische Überprüfung der Trinkwasserinstallation durchgeführt werden. Diese ist schriftlich in Gutachtenform zu dokumentieren und zu bewerten (Risikoabschätzung, entspricht Gefährdungsanalyse nach alter TrinkwV.).
Bei der Erstellung der Risikoabschätzung sind die Anforderungen der VDI-Richtlinie 6023 Blatt 2, „Hygiene in Trinkwasser-Installationen - Gefährdungsanalyse“ zu beachten. Die Risikoabschätzung nach VDI 6023, Blatt 2 muss durch einen geprüften Sachverständigen gemäß Anhang A der Richtlinie durchgeführt werden.
Weitergehende Untersuchungen:
Im Rahmen der Risikoabschätzung sind weitergehende Legionellenuntersuchungen gemäß DVGW-Arbeitsblatt W 551 durchzuführen, um zu überprüfen, ob weitere Bereiche der Trinkwasserinstallation von einer Legionellenkontamination betroffen sind.
Es ist zu empfehlen, die Entnahmestellen für die weitergehenden Untersuchungen durch den mit der Risikoabschätzung beauftragten Sachverständigen festlegen zu lassen.
Information der Verbraucher:
Über das Ergebnis der Risikoabschätzung und sich möglicherweise daraus ergebende Einschränkungen der Verwendung des Trinkwassers hat der Betreiber der Wasserversorgungsanlage gemäß § 52 Absatz 3 TrinkwV. unverzüglich die betroffenen Verbraucher zu informieren.
Hinweis:
Im Falle des Nachweises einer extrem hohen Kontamination gemäß DVGW-Arbeitsblatt W 551 (Nachweis von Legionellenkonzentrationen > 10.000 KBE/100 ml) ; ist durch den Betreiber eine unverzügliche direkte Gefahrenabwehr mittels Nutzungseinschränkung in Form eines Duschverbotes und mittels weiterer geeigneter Maßnahmen zur Beseitigung der Kontamination notwendig. Diese Schritte sind ebenfalls mit dem zuständigen Gesundheitsamt abzustimmen.
Hinweis bei Verstoß gegen die Trinkwasserverordnung:
Bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Unterlassung der sich für die aus §§ 51 und 52 TrinkwV. ergebenden Pflichten, kann ein Bußgeldverfahren gegen den Betreiber eingeleitet werden.
⚠ Solch eine Risikoabschätzung sollte nur von geschulten und zertifizierten Sachverständigen durchgeführt werden.
Gemäß Empfehlung des Umweltbundesamtes heißt es hierzu:
„Von einer ausreichenden Qualifikation kann dann ausgegangen werden, wenn die betreffende Person ein einschlägiges Studium oder eine entsprechende Berufsausbildung nachweisen kann und fortlaufende spezielle berufsbegleitende Fortbildungen eine weitere Vertiefung erkennen lassen (z. B. Fortbildung nach VDI 6023 (Zertifikat, Kategorie A), Fachkunde Trinkwasserhygiene des Fachverbandes Sanitär Heizung Klima, DVGW-Fortbildungen zur Trinkwasserhygiene etc.). Die relevanten technischen Regelwerke und zugehörige Kommentierungen müssen den Sachverständigen in jeweils aktueller Form vorliegen und bekannt sein.“
✔ Wir erfüllen diese Voraussetzungen vollumfänglich, da unsere Mitarbeiter ausgebildete und zertifizierte Fachkräfte sind.