Trinkwasseruntersuchungen

labor

Seit unserer Unternehmensgründung arbeiten wir deutschlandweit mit namenhaften Laboren zusammen, welche auch auf die Untersuchung von Trinkwasser spezialisiert sind.

Wir unterstützen unsere Kunden daher bei der Organisation und Durchführung von mikrobiologischen und/oder chemischen Trinkwasseruntersuchungen nach Trinkwasserverordnung durch akkreditierte Trinkwasserlabore.

Ist der Untersuchungsgrund nach Trinkwasserverordnung abgeklärt und die Probenahmestellen regelkonform festgelegt, erfolgt eine Direktbeauftragung der Probenahme und labortechnischen Untersuchung durch ein von der DAKKS akkreditiertes Labor auf mikrobiologische und chemische/physikalische Parameter.

Sie wissen nicht, ob Ihr Gebäude einer Untersuchungspflicht nach Trinkwasserverordnung unterliegt? Wir klären dies für Sie und können auch mit Ihrem Einverständnis notwendige Vorgaben bei dem zuständigem Gesundheitsamt abfragen.

 

Gesetzliche Vorgaben der Trinkwasserverordnung

Die deutsche Trinkwasserverordnung wurde erstmals am 21. Mai 2001 erlassen und enthält Begriffsbestimmungen sowie Schutzvorschriften für das Trinkwasser. Innerhalb der letzten Jahre wurde sie regelmäßig erweitert bzw. novelliert. Unteranderem sind in der Trinkwasserverordnung auch die Anforderungen an Gebäudeinhaber/Betreiber (Unternehmer oder sonstige Inhaber, kurzgesagt USI), festgehalten.

Beispielsweise ist durch die Trinkwasserverordnung geregelt, dass das Trinkwasser im Wohnraumbereich in regelmäßigen Abständen zu untersuchen ist, falls sich innerhalb von Gebäuden eine Trinkwassererwärmungsanlage von > 400 Liter befindet und/oder auch die 3 Liter-Regelung gegeben ist. Hier gilt dann in der Regel eine Untersuchung im Dreijahresrhythmus.

 

Ist die Trinkwassernutzung gewerblich und/oder öffentlich? 

Hier gelten gemäß der Trinkwasserverordnung die nachfolgenden mikrobiologischen Untersuchungspflichten für gewerbliche und öffentliche Nutzung:

  • 1 x jährlich Kaltwasseruntersuchung auf die mikrobiologischen Parameter: Gesamtkeimzahl bei 20 und 36°C, coli und coliforme Bakterien, Enterokokken sowie P. aeruginosa
     
  • bei dezentralen und zentralen Warmwassersystemen (> 400 Liter) bzw. bei > 3 Liter Wasserinhalt in einer Warmwasserleitung gilt: 1 x jährliche Warmwasseruntersuchung auf den mikrobiologischen Parameter Legionellen

Hier ist jedoch anzumerken, dass das zuständige Gesundheitsamt auch weitergehende Untersuchungen, z.B. auf Grundlage der TrinkwV. (Umfang der Überwachung), eigenständig bzw. weitergehend festlegen kann und sogar muss.

Es gilt aber noch weitere Formalitäten zu berücksichtigen, welche für jedes Gebäude individuell sein können. 

 

Mitteilung an die Überwachungsbehörde für Trinkwasser (Gesundheitsamt)

In der Regel prüfen die Gesundheitsämter nicht oder nur stichprobenartig, ob die Voraussetzungen für eine Immobilie auf jedem einzelnen Straßenzug nach TrinkwV. zutreffen. Hierfür fehlen auch die Kapazitäten.

Rechtlich gesehen, ist auch immer der Eigentümer oder Unternehmer bzw. sonstiger Inhaber (USI) in der Verantwortung und Haftung.  Im Schadensfall kann daher durchaus die zuständige Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren z.B. auf Grund der Abgabe von kontaminierten Trinkwasser einleiten oder das Gesundheitsamt kann einen Bußgeldbescheid mit einem erheblichen Betrag austellen.

Treten Grenzwertüberschreitungen nach der Trinkwasserverordnung auf, sind diese immer dem zuständigen Gesundheitsamt unaufgefordert mitzuteilen. Im Anschluss übersenden diese dann in der Regel ein Schreiben mit Maßnahmen und Meldefristen oder setzen sich mit dem Inhaber des betroffenen Gebäudes in Verbindung, um die weiteren Schritte zu besprechen.

 

Sie besitzen oder betreuen ein Objekt und Ihnen ist die Sachlage zur Trinkwasserhygiene unklar?

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