Trinkwasseruntersuchungen

Seit unserer Unternehmensgründung im Jahr 2013 arbeiten wir deutschlandweit mit namenhaften Laboren zusammen, welche auf die Untersuchung von Trinkwasser spezialisiert sind.
Wir unterstützen unsere Kunden bei der Organisation und Durchführung von mikrobiologischen und/oder chemischen Trinkwasseruntersuchungen nach Trinkwasserverordnung in Zusammenarbeit mit akkreditierten Trinkwasserlaboren.
Ist der Untersuchungsgrund nach der Trinkwasserverordnung abgeklärt und die Probenahmestellen regelkonform festgelegt, erfolgt eine Direktbeauftragung der Probenahme. Einhergehend erfolgt eine labortechnische Untersuchung mit einem von der DAKKS akkreditierten Labor auf mikrobiologische und/oder chemische bzw. physikalische Parameter.
Sie wissen nicht, ob Ihr Gebäude einer Untersuchungspflicht nach Trinkwasserverordnung unterliegt? Wir klären dies für Sie gerne ab und können auch notwendige Vorgaben bei Ihrem zuständigem Gesundheitsamt mit Ihrem Einverständnis anfragen.
Gesetzliche Vorgaben der Trinkwasserverordnung
Die deutsche Trinkwasserverordnung wurde erstmals am 21. Mai 2001 erlassen und enthält Begriffsbestimmungen sowie Schutzvorschriften für das Trinkwasser. Innerhalb der letzten Jahre wurde sie regelmäßig erweitert bzw. novelliert. Unteranderem sind in der Trinkwasserverordnung die Anforderungen an Gebäudeinhaber/Betreiber festgehalten.
Beispielsweise ist durch die Trinkwasserverordnung geregelt, dass das Trinkwasser in der Wohnungswirtschaft in regelmäßigen Abständen zu untersuchen ist, falls sich innerhalb von Gebäuden eine Trinkwassererwärmungsanlage von > 400 Liter befindet und/oder auch die 3-Liter-Regelung gegeben ist. Hier gilt dann in der Regel eine Untersuchung im Dreijahresrhythmus.
Ist die Trinkwassernutzung gewerblich und/oder öffentlich?
Hier gelten gemäß der Trinkwasserverordnung die nachfolgenden mikrobiologischen Untersuchungspflichten für gewerbliche und öffentliche Nutzung:
- 1x jährlich eine Kaltwasseruntersuchung auf die mikrobiologischen Parameter: Gesamtkeimzahl bei 20°C und 36°C, coli und coliforme Bakterien, Enterokokken sowie P. aeruginosa
- bei dezentralen und zentralen Warmwassersystemen (> 400 Liter) bzw. bei > 3 Liter Wasserinhalt in einer Warmwasserleitung gilt: 1 x jährliche eine Warmwasseruntersuchung auf den mikrobiologischen Parameter Legionellen
Hier ist jedoch anzumerken, dass das zuständige Gesundheitsamt auch weitergehende Untersuchungen, z.B. auf Grundlage der TrinkwV. (Umfang der Überwachung), eigenständig bzw. weitergehend festlegen kann und sogar muss.
Es gilt aber noch weitere Formalitäten zu berücksichtigen, welche für jedes Gebäude individuell sein können.
Mitteilung an die Überwachungsbehörde für Trinkwasser (Gesundheitsamt)
In der Regel prüfen die Gesundheitsämter nicht oder nur stichprobenartig, ob die Voraussetzungen für eine Immobilie auf jedem einzelnen Straßenzug nach TrinkwV zutreffend sind. Hierfür fehlen auch die Kapazitäten.
Rechtlich gesehen sind immer die Eigentümer in der Verantwortung und Haftung. Im Schadensfall kann die zuständige Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren z.B. auf Grund der Abgabe von kontaminiertem Trinkwasser einleiten. Auch sind die Gesundheitsämter dazu berechtigt, bei Verstößen gegen die TrinkwV zum Teil hohe Bußgelder zu erheben.
Bei Grenzwertüberschreitungen nach der TrinkwV gilt eine Meldepflicht gegenüber dem zuständigen Gesundheitsamt. In der Regel erhalten Sie daraufhin vom Gesundheitsamt ein Schreiben mit entsprechenden Anordnungen zur Gefahrenabwehr oder setzen sich mit dem Betreiber des betroffenen Gebäudes direkt in Verbindung, um die weiteren Schritte und Maßnahmen zu besprechen.
Sie besitzen oder betreuen bzw. verwalten ein Objekt und Ihnen ist die Sachlage zur Trinkwasserhygiene unklar?
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